Erwägungsgrund 105

Zum Nachweis, dass die wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, sollte der Anbieter eines intelligenten Vertrags – oder in dessen Ermangelung die Person, deren gewerbliche, geschäftliche oder berufliche Tätigkeit die Einführung intelligenter Verträge für Andere im Zusammenhang mit der Durchführung einer Vereinbarung oder Teilen davon über die Bereitstellung von Daten im Kontext der vorliegenden Verordnung beinhaltet, – eine Konformitätsbewertung durchführen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. Diese Konformitätsbewertung sollte den allgemeinen Grundsätzen nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und dem Beschluss (EG) Nr. 768/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) unterliegen.

  1. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). ↩︎
  2. Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82). ↩︎