Erwägungsgrund 108

Zur Durchsetzung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung sollten natürliche und juristische Personen das Recht haben, bei Verletzung ihrer Rechte aus dieser Verordnung durch Beschwerdeeinlegung Rechtsmittel einzulegen. Der Datenkoordinator sollte natürlichen und juristischen Personen auf Anfrage alle erforderlichen Informationen bereitstellen, damit sie bei der betreffenden zuständigen Behörde Beschwerde einlegen können. Diese Behörden sollten zur Zusammenarbeit verpflichtet sein, damit die Beschwerde angemessen bearbeitet und wirksam und zügig beschieden werden kann. Um den Mechanismus des Netzwerks für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zu nutzen und Verbandsklagen zu ermöglichen, werden mit dieser Verordnung die Anhänge der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geändert.

  1. Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1). ↩︎
  2. Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1). ↩︎