- Artikel 14-Pflicht zur Bereitstellung von Daten wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit
- Artikel 15-Außergewöhnliche Notwendigkeit der Datennutzung
- Artikel 16-Verhältnis zu anderen Pflichten zur Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und Einrichtungen der Union
- Artikel 17-Datenbereitstellungsverlangen
- Artikel 18-Erfüllung von Datenverlangen
- Artikel 19-Pflichten öffentlicher Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Einrichtungen der Union
- Artikel 20-Ausgleich im Falle einer außergewöhnlichen Notwendigkeit
- Artikel 21-Weitergabe von im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Notwendigkeiten erhaltenen Daten an Forschungseinrichtungen oder statistische Ämter
- Artikel 22-Amtshilfe und grenzüberschreitende Zusammenarbeit