Artikel 24 Tragweite der technischen Verpflichtungen

Die Verantwortung von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten gemäß der Artikel 23, 25, 29, 30 und 34 gilt nur für die Dienste, Verträge oder Geschäftsgepflogenheiten, die vom ursprünglichen Anbieter der Datenverarbeitungsdienste angeboten wurden.

Passende Erwägungsgründe

Erwägungsgrund 80, Erwägungsgrund 81